Höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Prüfstand! Das Bundesverfassungsgericht – Fit für die Zukunft?

Veröffentlicht am 19.11.2019 in Aktuelles

Einladung zu einem Expertengespräch mit:

Bundesverfassungsrichterin Dr. Yvonne Ott und Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack

Moderation:
Rechtsanwältin Alexandra Fridrich, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Bad.-Württ.,

am Dienstag, dem 10. Dezember 2019, um 19 Uhr im Goethe-Institut Freiburg, Wilhelmstraße 17 (ca. 5 Minuten vom Hauptbahnhof)

Am Ende des Jahres, in dem das Grundgesetz sein 70. Jubiläum feiert, liegt die Frage nahe, ob das BVerfG auch in künftigen Jahren seinem hervorragenden Ruf als „Hüter der Verfassung“ ohne jede Einschränkung gerecht werden und das in diese Institution gesetzte beispiellose Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger ohne jeden Abstrich rechtfertigen kann.

Anlass ist zum einen ein kritischer Aufsatz des Freiburger Rechtsanwalts Dr. Michael Kleine-Cosack im Anwaltsblatt (AnwBl 2019, S. 278). Eingehend wird dargelegt, dass das BverfG sein früheres „Monopol“ als Hüter der Grundrechte weitgehend verloren und unfreiwillig zunehmend die europäischen Konkurrenten EGMR und EuGH auf den Plan gerufen habe.

Als Grund wird u.a. die außerordentlich hohe Belastung des BVerfG genannt. Es sei Opfer des eigenen Erfolgs geworden. Bei allein ca. 6000 Verfassungsbeschwerden im Jahr müsse – bei gleichbleibender Kapazität – exorbitant selektiert werden. Zu den Folgen gehöre u.a., dass relevante Fälle übersehen und gebotene Leitentscheidungen nicht getroffen würden.

Anlass ist zum anderen die Sorge, ob sich verhindern lässt, dass politische Macht die Autorität des BVerfG untergräbt, dass sie – wie z.B. in Polen und Ungarn – nach erfolgreichen Parlamentswahlen das BVerfG „legal“ demontiert und unter ihre Kontrolle bringt. Ein düsteres Szenario skizziert Steinbeis in seinem Verfassungsblog („Ein Volkskanzler“ v. 09.09.2019).

Zentrale, das BVerfG betreffende Regeln – gerade auch solche, in denen es um die Wahl der Verfassungsrichterinnen und -richter geht – stehen nicht im Grundgesetz selbst, das lediglich mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden kann, sondern sie sind im Bundesverfassungsgerichtsgesetz normiert, das sich schon mit einfacher Mehrheit ändern lässt.

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