SPD: Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister

Veröffentlicht am 23.11.2022 in Kreisverband

Der SPD-Kreisverband beim Landesparteitag (vl): Sebastian Holzhauer, Melissa Burkhard, Mirko Witkowski, Ali Zarabi.

Eine mitreißende Rede von Bundeskanzler Olaf Scholz, hervorragende Wahlergebnisse für die SPD-Landesspitze und inhaltlich starke Anträge. So fassen die Vertreter des SPD-Kreisverbands Rottweil ihre Eindrücke vom SPD-Landesparteitag in Friedrichshafen zusammen. Der Antrag des SPD-Kreisverbands Rottweil zum Thema: „Abwahlmöglichkeit für Bürgermeister“ wurde einstimmig angenommen.

 

„Gemeinsam packen wir das“, hatte die SPD Baden-Württemberg ihren Landesparteitag überschrieben. Eine aus Sicht der vierköpfigen Delegation der Rottweiler Kreis-SPD aus Melissa Burkhard, Sebastian Holzhauer, Mirko Witkowski und Ali Zarabi sehr gut passende Überschrift, die in Friedrichshafen beeindruckend mit Inhalten gefüllt wurde. Als dringend notwendig sehen auch die SPD-Vertreter aus dem Kreis Rottweil die Forderung des SPD-Landesvorstands „Sozialer Aufbruch für Baden-Württemberg“, dem der Parteitag geschlossen zugestimmt hat.

Erfolgreich war die Kreis-SPD mit ihrem Antrag. Ganz im Sinne von Willy Brandt ging es darum, mehr Demokratie zu wagen, nämlich durch die Schaffung einer Abwahlmöglichkeit für amtierende (Ober-)Bürgermeister. Diese Möglichkeit gibt es bereits in allen deutschen Flächenländern, außer in Baden-Württemberg und Bayern. In dem federführend von Mirko Witkowski vorbereiteten Antrag heißt es: „Die SPD strebt die Aufnahme einer Bestimmung in die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg an, die eine Abwahlmöglichkeit für (Ober-)Bürgermeister:innen vorsieht.“ Das Verfahren könnte sich beispielsweise an der Gemeindeordnung Sachsens orientieren. Dies deshalb, weil die dortige Gemeindeordnung weitgehend der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg entspricht. Konkret wird auf den Paragraf 51 der Gemeindeordnung von Sachsen verwiesen.

In der Begründung schreibt die Rottweiler Kreis-SPD: „Die Bürgermeister werden in Baden-Württemberg auf acht Jahre gewählt und vereinen in ihrer Person eine umfangreiche Aufgaben- und damit auch Machtfülle. So sind sie nach § 42 Abs. 1 Gemeindeordnung Vorsitzende des Gemeinderates, Leiter der Gemeindeverwaltung und Vertreter der Gemeinde. Auch wenn ein/e Bewerber:in bei der Wahl überzeugt, kann sich nach einer gewissen Zeit herausstellen, dass die/der Amtsinhaber:in nicht geeignet ist oder aus anderem Grund seine Aufgabe nicht erfüllt. Eine erhebliche fachliche Überforderung kann sich ebenso erst nach einer gewissen Zeit herausstellen, wie auch beispielsweise charakterliche oder inhaltliche Veränderungen, die so bei der Wahl nicht absehbar waren. Um eine willkürliche Abwahl auszuschließen, die etwa auf unpopulären Einzelentscheidungen basiert, ist ein entsprechend hohes Quorum notwendig.“

Sollte dem sächsischen Beispiel gefolgt werden, müsste zunächst ein Drittel der Bürger:innen einer Gemeinde das Bürgerbegehren unterzeichnen. In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern könnte das Quorum geringer sein, dürfte aber 20 Prozent nicht unterschreiten. Auch der Gemeinderat hätte nach sächsischem Vorbild die Möglichkeit, dieses Verfahren mit einer Drei-Viertel-Mehrheit anzuschieben. Das letzte Wort haben aber in jedem Fall die Bürger:innen bei einem Bürgerentscheid. Sachsen regelt hierzu: „Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt.“

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